
EU-Verpackungsverordnung (PPWR): Was produzierende Unternehmen jetzt tun müssen
Ab dem 12. August 2026 gelten neue Pflichten für jede Verpackung im EU-Markt. Dieses Bulletin zeigt in vier Schritten, was zu tun ist und was es kostet.
Auf einen Blick
Was gilt: Die neue EU-Verpackungsverordnung ersetzt die Richtlinie von 1994. Sie gilt ab dem 12. August 2026 unmittelbar in allen Mitgliedstaaten. Betroffen ist jedes Unternehmen, das Verpackungen herstellt, befüllt, importiert oder vertreibt. Auch Transportverpackungen zählen.
Was zu tun ist: Verpackungen erfassen, Zuständigkeit festlegen, Konformität dokumentieren, Registrierungen sichern. Danach Design und Lieferkette auf die Anforderungen des Jahres 2030 ausrichten.
Was es kostet: Für einen typischen Mittelständler ein internes Projekt von wenigen Wochen plus laufende Gebühren im unteren vierstelligen Bereich pro Jahr. Teuer wird es nur, wer wartet und Verpackungen zweimal umstellen muss.
Stand der Information: 03.05.2026 · Rechtsgrundlage: Verordnung (EU) 2025/40 (PPWR)
Die Fristen: Was wann gilt
Die Verordnung ist seit dem 11. Februar 2025 in Kraft. Die meisten Pflichten greifen am 12. August 2026. Weitere Stufen folgen bis 2030. In Deutschland soll das neue Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG) das Verpackungsgesetz ablösen; den Entwurf hat das Bundeskabinett im Februar 2026 beschlossen. Die Registrierung über die Zentrale Stelle Verpackungsregister (LUCID) bleibt bestehen.
| Frist | Das gilt dann |
|---|---|
| 12.08.2026 | Grundpflichten: Verpackungen minimieren, Konformität erklären und dokumentieren, EPR-Registrierung und Mengenmeldung, maximal 40 % Leerraum im E‑Commerce-Versand, PFAS-Grenzwerte bei Lebensmittelkontakt |
| 2028–2029 | Die Kommission legt Recyclingfähigkeitsklassen und einheitliche Kennzeichnung im Detail fest. Neue Verpackungen sollten diese Kriterien schon heute erfüllen |
| 01.01.2030 | Jede Verpackung muss recyclingfähig sein. Kunststoffverpackungen brauchen Mindestrezyklatanteile. Leerraum- und Minimierungsvorgaben werden verschärft |
| 2030 / 2035 / 2040 | Die Mitgliedstaaten müssen Verpackungsabfälle pro Kopf um 5 %, 10 % und 15 % gegenüber 2018 senken. Der Druck auf Inverkehrbringer steigt |
Der Maßnahmenkatalog: Acht Schritte in klarer Reihenfolge
Die Schritte 1 bis 4 machen Sie zum Stichtag konform. Die Schritte 5 bis 8 stellen die Weichen bis 2030. Arbeiten Sie die Liste von oben nach unten ab.
1. Verpackungen vollständig erfassen
Das ist zu tun: Alle Verpackungen in einer Liste dokumentieren: Verkaufs‑, Um- und
Transportverpackungen, Polybeutel, Kartonagen, Paletten, Folien, Füllmaterial. Je Position Material, Gewicht, Herkunft und Zielmärkte notieren.
Warum: Ohne vollständige Übersicht gibt es keine belastbare Compliance. Diese Liste ist die Grundlage für alle weiteren Schritte.
2. Zuständigkeit festlegen
Das ist zu tun: Für jede Verpackung klären, wer rechtlich Inverkehrbringer ist. Intern eine verantwortliche Person benennen, meist aus QM, Compliance oder Supply Chain.
Warum: Die PPWR knüpft Pflichten an Rollen: Erzeuger, Hersteller, Importeur, Vertreiber. Wer Ware aus Drittländern einführt, haftet selbst für die Verpackung. Das wird bei Beschaffung aus Asien oft unterschätzt.
3. Konformität dokumentieren
Das ist zu tun: Je Verpackungstyp eine technische Dokumentation anlegen: Materialnachweise, Stoffkonformität, Minimierungsbegründung, Recyclingfähigkeitsbewertung. Dazu die EU-Konformitätserklärung. Lieferantenerklärungen einsammeln und archivieren.
Warum: Der Nachweis funktioniert wie die bekannte CE-Logik bei Produkten. Ohne Dokumente keine Vermarktung.
4. Registrierungen sichern
Das ist zu tun: LUCID-Registrierung und Systembeteiligung in Deutschland prüfen. Für jedes weitere EU-Lieferland die EPR-Registrierung klären, bei Bedarf über einen Bevollmächtigten. Onlinevertrieb zählt mit.
Warum: Die erweiterte Herstellerverantwortung gilt in jedem Mitgliedstaat, in den Sie liefern. Fehlende Registrierung bedeutet Vertriebsverbot in diesem Markt.
5. Verpackungsdesign anpassen
Das ist zu tun: Bei jeder Neubeschaffung die Kriterien für 2030 einpreisen: Monomaterial statt Verbund, keine unnötigen Beschichtungen, Kartonagengrößen am Sortiment ausrichten. Im E‑Commerce maximal 40 % Leerraum.
Warum: Ab 2030 muss jede Verpackung recyclingfähig sein. Wer heute richtig beschafft, stellt nur einmal um statt zweimal.
6. Stoffgrenzen prüfen
Das ist zu tun: Kritische Verpackungen identifizieren. Prüfberichte oder Lieferantenbestätigungen zu Schwermetallen und PFAS anfordern. Bei Unsicherheit stichprobenartig extern prüfen lassen.
Warum: Die Grenzwerte für Blei, Cadmium, Quecksilber und Chrom VI gelten fort. Für Lebensmittelkontakt kommen PFAS-Grenzwerte hinzu. Ein Verstoß bedeutet sofortiges Vermarktungsverbot.
7. Lieferanten verpflichten
Das ist zu tun: Einkaufsbedingungen um PPWR-Klauseln ergänzen. Materialdaten, Rezyklatanteile und Prüfnachweise zur Liefervoraussetzung machen. Bestandslieferanten aktiv anschreiben.
Warum: Konformität entsteht in der Lieferkette. Ohne belastbare Zusagen haften Sie für Lücken, die Sie nicht verursacht haben.
8. Fristen im Blick behalten
Das ist zu tun: Eine einfache Roadmap 2026 bis 2030 mit Verantwortlichen und Terminen aufsetzen. Jährlich fortschreiben und in bestehende QM-Routinen integrieren.
Warum: Die PPWR ist kein Einmalprojekt. Wichtige Detailregeln kommen erst 2028/2029. Wer nicht beobachtet, verpasst Anpassungsfenster.
Fazit
Die PPWR ist anspruchsvoll, aber beherrschbar. Die Reihenfolge entscheidet: erst Inventar, Zuständigkeit, Dokumentation und Registrierung, dann Design und Lieferkette. Wer so vorgeht, ist zum Stichtag konform und für 2030 vorbereitet. Verpackung wird damit vom Nebenthema zum Wettbewerbsfaktor: weniger Material, geringere Lizenzentgelte, sichere Lieferfähigkeit in alle EU-Märkte.
Gherzi Germany GmbH – Ihr Partner für die Umsetzung
Wir unterstützen produzierende Unternehmen von der Bestandsaufnahme über die Konformitätsdokumentation bis zur Neugestaltung des Verpackungsportfolios. Pragmatisch, umsetzungsnah und mit Blick auf 2030.
Anton Schumann · Partner & CEO, Gherzi Germany GmbH · www.gherzi.de
Disclaimer • Dieses Bulletin wurde mit großer Sorgfalt erstellt und gibt den Rechtsstand vom 03.05.2026 wieder. Es dient der allgemeinen Orientierung und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall. Angaben zu Aufwand und Kosten sind Erfahrungswerte; sie sind für das eigene Unternehmen individuell zu prüfen. Rechtsverbindlich sind allein der Verordnungstext und die zugehörigen Rechtsakte. Für Fragen zur Umsetzung in Ihrem Unternehmen stehen wir gern zur Verfügung.